Sida:Förarbetena till Sveriges Rikes Lag 7.djvu/272

Den här sidan har korrekturlästs
258
UTLÅTANDEN ÖFVER LAGKOMMISSIONENS

wird, so würde die Frage seyn, ob einen in seinen wohlerworbenen Eigenthumb nicht eine grössere Freyheit zu verschencken und zu vergeben, alss in seinen geerbten Güttern vergönnet werden könne.

Weiln juxta § 1 cap. 7 einen zu Lande nur den 10 Pfennig, in § 6 aber in der Stadt den 6 Pfennig so wohl in geerbten als erworbenen zu verschencken zugelassen, nicht aber exprimiret wird, ob solche Donation auf beyde Fällen, es mag Donator Kinder haben oder nicht, extendiret werden solle, so erachtet das Königl. Hofli gericht unmasgeblich, nicht undienlich zu sein, dass der casus exprimiret werden müge.

Ad cap. 8 § 3. Dieser § leget beyden, die ihre obligationes auf einen Tag protocolliren lassen, ein gleiches Recht zu. Weil aber sich zutragen kan, dass das verpfandete Guht nicht so viel austräget, als die protocollirte Verschreibungen enthalten, ist die Frage: ob in solchen Fall beyde pro rata in gleichen Rechte stehen oder ob derjenige, dessen Obligation älter ist, etwa einigen Vorzug haben solle?

Ad § 5. Hierin wird denen chirographariis creditoribus, wenn sie ihre Anforderung haben verprotocolliren lassen, ein Vorzug für andern Creditoren zugelegt, als entstehet dies Dubium hieraus, ob unter den Worten: für andern Creditoren ein Vortheil haben, nur die creditores chirographarii, deren Schuld etwan älter seyn möchte, oder auch die hypothecarii und andere in Rechten privilegirte Creditoren mit verstanden werden sollen.

Eod. § wird der Vorzug einem Immissario fur allen andern Creditoren, die zuvorn ihre Anforderung nicht haben protocolliren lassen, zugelegt, weil aber hierdurch Mancher, der eine ältere Privathypothec, als der Immissarius hatt, und die Extremität eben mit dem Debitore nicht suchen, sondern in Gedult stehen wolte, gefehret werden kan, als wird Ihr Königl. Maij:tt gerechtsamster Decision untergeben. ob es nicht pro omnium creditorum securitate billiger were, dass eine gewisse Zeit, nemlich Jahr und Tag, nach geschehener Immission gesetzet würde, binnen welchen einen jeden Creditoren, der ein besseres Recht als der Immissarius zu haben vermeinet, sich wegen seiner Foderung anzugeben, die Immission zu impugniren, und sein Recht zu proseqviren offen gelassen werden möchte; wenn aber das Jahr verflossen, und die Immission von niemand impugniret worden were, der Immissarius als den erst den Vorzug vor allen andern Creditoren behielte.