thunlicher seyn dürffte, wenn das Zuchthaus, so man dieses Orts hat, in solchen Fall substituiret werden möchte.
3:tio. Dass die Abarbeitung des Werthes dessen, so gestohlen wird, und nicht restituiret werden kan, so, dass in solchem Fall der Dieb täglich 4 öre Silbermüntz zu seinem Unterhalt geniessen, und daneben vor einem jedem Tag, da er arbeitet, 12 öre Silbermüntz von dem Werthe des Gestolenen abgerechnet werden soll, theils dem, so den Diebstal gelitten, zu schwer fallen will, weil man alhie wolfeiler Arbeiter, nemlich täglich vor 5, 6, 7 öre, ohne Darreichung der Kost, nach Belegenheit der Zeit haben kan, theils auch inpracticable seyn dürffte, weiln Niemand einen Dieb privatim gebrauchen würde, daher aber der Beleidigte mit der Straffe, so ein armer Dieb am Leibe leiden, oder dem Publico zum Besten im Zuchthause arbeiten muss, sich vergnügen mäste.
4:to. Dass die Streichung mit Ruthen vor der Rahthauses Thür alhie ungebräuchlich, sondern, da es nöthig, entweder im Keller des Gefängnisses oder am Pranger öffentlich geschehe, dieselbe auch anderer Gestalt nach dieses Ortes Belegenheit nicht geschehen könne, sonsten aber die gemeine Leute mit einem Stück von einem Tackel vor den Gerichtsstuben durch den Gewaltboten abgestraffet, und hingegen keiner Übelthäter daselbst entblösset und mit Ruthen gestrichen werden.
5:to. Und zwar in specie ad cap. 8, da von gefundenen Guthe gehandelt wird, dass bona vacantia et caduca der Stadt Inhalt des Königes von Pohlen Stephani Privilegii de Anno 1581 vermittelst dieser Worte: Bona item vacantia et caduca, quorum intra anni spatium nulla postulatio facta est, ut antiquitus ad illam civitatem devoluta fuere, ita devolvi volumus, et civitati relinquimus zugeleget worden.
Actum Rigæ den 9 julij Anno 1696.
Ad mandatum
Palam. Rigeman.
19. Utlåtande från Landträtten i Liffland.
Der Königl. Landtgerichte in Liefflandt auff hochobrigkeitl. Begehren gestellete Remarqven ad partem 2 Missgärningsbalck de furto.