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UTLÅTANDEN ÖFVER LAGKOMMISSIONENS

Ad § 5 et 6:tum capit. 2:di part. 2:dæ crimina. Ob ein mann, der seinem Weibe, ein Vormundt seinen Pupillen, die Eltern ihren Kindern, welche wissentlich solches nicht verbiethen, und Ihnen hierinnen nicht widerstehen, dahero auch eben dem selhigen Rechte nicht sollen unterwürffig sein, wie die consentientes, imperantes aut participantes?

Ad § 3 capit. 10. Ob nicht loco poenæ talionis ein solcher Injuriant nur wegen der Injurien mit Deprecation undt Recantation füglicher solte können beleget werden.

Im Nahmen und von wegen der sämtl. Königl.
Landgerichte in Lieffland
Benedict Andreas von Helmersen.
Königl. Landrichter.


20. Utlåtande från Dorpat.

Einige wenige, jedoch unvorgreiffliche unterthänigste Anmerck- und Erinnerungen, welche E. E. Rath der Königl. Stadt Dorpat, zu Folge der hohen Königl. Generalität Ordre von 8 junij A:o 1696 bey dem andern Stück des auf Ihr. Königl. Maij:tt allergnädigsten Befehl communicirten Missgärningsbalcken und in genere von den Diebstahl handlenden Stücke, nachdem derselbe anbefohlnermassen mit E. E. Rath der Königl. Stadt Riga schriftlich darüber conferiret, in aller Unterthänigkeit aufsetzen, und einsenden wollen, und zwar:

1:mo. Dass das Spitzruthenlauffen, wie auch,

2:do dass wenn es eine Weibsperson, solche anstat des Gassenlauffens mit Ruthen an die Rathhaussstube abzustraffen, alhie wohl nicht allerdings füglich möchte angehen, sintemahln man solche Leute nicht hat, die dergleichen Delinqventen, gleich auch vormahln schon in Unterthänigkeit angeführet worden, abstraffen können, wiewohl sonsten wohl gebräuchlich ist, in Gefängniss mit der Cubbiaspeitzsche die Delinqventen, jedoch ohne Entblössung, abzustraffen, daher stellt man zu Ihr. Königl. Maij:tt allergnädigsten Gefallen, ob vor das Gassenlauffen, item vor die Züchtigung mit Ruthen an die Rathhaussstube nicht etwa Geld, oder Gefängniss oder gewisse Stunden dafür auf