dem Marckte an dem Schandtpost zu stehen, könne verordnet werden; und dann:
3. Hat man wegen der Sclavenarbeit allerunterthänigst zu erinnern, dass weil man alhie kein Zuchthauss noch dergleichen Gelegenheit hat, da die Delinqventen Sclavenarbeit verrichten könten, es sich hie selbst wohl nicht practiciren lassen möchte, dahero man Ihrer Königl. Maij :tt aller untherthänigst anheimstellet, ob vor die Sclavenarbeit nicht gewisse Gefängnissstraffe nach Ihrer Königl. Maij:tt allergnädigsten Gefallen gesetzet werden möchte; und so viel ist es was man bey dem Titul de furto zu erinnern hat.
Folget also, wass E. E. Rath der Königl. Stadt Dorpat auf gnädiges Begehren der hohen verordneten Königl. Commission, bey dem eingesandten Misshandlungsbalcken von Ehebruch und unzulässiger Vermischung unterthänigst jedoch unvorgreifflich zu erinnern hat und zwar: Auf das Memorial:
Ad cap. 1.
Dass wenn eine Jungfrau, so sich das erste Mahl durch unzulässigen Beyschlaff versündiget, ungestrafft bleiben solte, es gar eine
üble Conseqvence setzen, und manche Persohn sich dadurch umb so viehl desto eher dazu persvadiren lassen möchte, dahero man fur rathsahmer hält, absonderlich da das Laster der Hurerey doch genugsam in Schwange gehet, dass eine solche Persohn, so sich das erste Mahl solchergestalt versündiget, von der weldtlichen Straffe nicht befreyet bleiben möchte.
Ad cap. 2.
Ad 2 und zwar ad memb. 1 et 2 besorget E. E. Rath gleichfalss, dass eine übele Seqvel darauss entstehen würde, wenn durch solche Umbstände einer, der sich auf die Arth versündiget, mitigationem poenæ erlangen könte.
Ad 3, 4 et 5 aber vermeinet E. E. Rath, dass derjenige, dem sein Ehegatte entlauffen, oder mit einer bösen Krankheit behaftet etc. sich beym Consistorio anmelden und gerichtlichen Bescheides gewärtig sein könte, wie er sich in solchem Falle zu verhalten habe, und dann ad memb. 6 befurchtet E. E. Rath, dass das Laster des doppelten Ehebruchs dadurch noch mehr einreissen möchte, wenn die Fürbitte eines Ehegattens statfinden solte.